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Förderverein Kirchenmusik in der Alten Kirche Essen-Kray e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1)
Der Verein führt den Namen Förderverein Kirchenmusik
in der Alten Kirche Essen-Kray e.V..
(2)
Er hat seinen Sitz in Essen-Kray.
(3)
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Grundlagen und Ziel
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche
Zwecke: Er fördert die Ausübung und Pflege der Kirchenmusik
in der Alten Kirche in Essen-Kray. Der Verein unterstützt in
finanzieller und ideeller Weise alle Vorhaben, die dazu beitragen, an
der Alten Kirche Essen-Kray ein kirchenmusikalisches Zentrum
auszubauen.
(2)
Ein besonderes Anliegen des Vereins ist es, die Orgel der
Evangelischen Kirchengemeinde Essen-Kray entsprechend ihrer über
den Essener Raum hinausragenden Bedeutung mit Konzerten, Kursen und
Führungen einer größeren Öffentlichkeit bekannt
zu machen.
(3)
Der Verein dient diesen Aufgaben durch das Aufbringen finanzieller
Mittel (Mitgliedsbeiträge, Spenden), die den Kirchenmusiketat
der Evangelischen Kirchengemeinde Essen-Kray ergänzen.
(4)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Stellung in der Gemeinde
(1)
Der Verein steht durch seinen Vorstand in ständigem Kontakt mit
dem Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Essen-Kray.
(2)
Die Evangelische Kirchengemeinde Essen-Kray ist in den Mitglieder-
und Vorstandssitzungen vertreten durch den Vorsitzenden des
Presbyteriums (im Falle dessen Verhinderung durch seinen
Stellvertreter), der beratende Stimme hat, sofern ihm nicht aus der
Mitgliedschaft in einem der genannten Organe beschließende
Stimme erwächst.
§ 4
Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft kann von allen Personen, die die Verwirklichung
der Ziele des Vereins als ihre Sache ansehen, erworben werden. Es
wird von den Mitgliedern erwartet, daß sie die Ziele des
Vereins jederzeit vertreten und für sie werben.
(2)
Die Mitgliedschaft wird durch die Beteiligung an der Gründung
des Vereins oder durch Aufnahme erworben. Die Aufnahme erfolgt nach
schriftlicher Anmeldung und Zahlung des ersten Beitrages durch
schriftliche Bestätigung des geschäftsführenden
Vorsitzenden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Empfang der
Mitgliedskarte.
(3)
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Er ist ein Monatsbeitrag. Die Mitglieder sollen die festgesetzten
Beiträge pünktlich entrichten, und zwar monatlich oder für
mehrere Monate zusammen im voraus.
(4)
Die Mitgliedschaft im Verein endet:
a) durch Tod des Mitglieds,
sofern sie nicht durch einen Angehörigen fortgesetzt wird,
b) durch Austritt. Er kann nur
zum Ende eines Monats erfolgen und ist dem geschäftsführenden
Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen,
c) durch Ausschluß. Dieser
erfolgt durch den Vorstand, und zwar aus wichtigem Grund,
insbesondere wenn das Mitglied seinen in der Satzung festgelegten
Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt.
(5)
Der Verein besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern
unter den übrigen Mitgliedern weiter. Der Ausscheidende hat auf
das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf
Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.
§ 5
Vereinsorgane
Der
Verein hat folgende Organe: den geschäftsführenden
Vorsitzenden, den Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6
Der geschäftsführende Vorsitzende
(1)
Der geschäftsführende Vorsitzende wird von der
Mitgliederversammlung gewählt. Seine Wahl wird dem Presbyterium
der Evangelischen Kirchengemeinde Essen-Kray mitgeteilt.
(2)
Der geschäftsführende Vorsitzenden wird für die Dauer
eines Geschäftsjahres gewählt. Er ist wiederwählbar.
Scheidet er vorzeitig aus seinem Amt aus, so führt der zweite
Vorsitzende (§7 Abs. 2) die Geschäfte bis zur Neuwahl.
(3)
Der geschäftsführende Vorsitzende und/oder der
stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Beide sind für sich allein
vertretungsbefugt.
(4)
Dem geschäftsführenden Vorsitzenden obliegt:
a)
die Führung des Vereins im Sinne der Satzung,
b) die Einberufung und Leitung
des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
Der
geschäftsführende Vorsitzende und die übrigen
Vorstandsmitglieder können wegen schwerwiegenden Verstoßes
gegen die Satzung oder wegen erheblicher Mängel in der Führung
der Geschäfte durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.
§ 7
Der Vorstand
(1)
Die Durchführung der Vereinsarbeit liegt in den Händen des
Vorstandes. Seine Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung
gewählt. Ihre Amtszeit beträgt ein Geschäftsjahr. Sie
sind wiederwählbar.
(2)
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden
Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem ersten und zweiten
Kassenwart, dem Schriftführer und zwei Beisitzern.
(3)
Dem Vorstand obliegt insbesondere:
a)
die Wirtschaftsführung des Vereins und die Aufstellung des
Wirtschaftsplanes,
b) die Erledigung
grundsätzlicher Angelegenheiten des Geschäftsverkehrs und
c) die Vorbereitung der
Mitgliederversammlungen.
(4)
Der Vorstand entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, sofern
nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
(5)
Der Vorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter
bestellen. Deren Vertretungsmacht erstreckt sich im Zweifel auf alle
Rechtsgeschäfte, die der zugewiesene Geschäftskreis
gewöhnlich mit sich bringt.
(6)
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit
seiner Mitglieder.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Vorstand und den
Mitgliedern des Vereins.
(2)
Den Vorsitz hat der geschäftsführende Vorsitzende. Die
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie
ist ferner einzuberufen, sobald es von einem Fünftel der
Vereinsmitglieder oder von der Mehrheit des Vorstandes unter Angabe
des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt wird.
(3)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung obliegt dem
geschäftsführenden Vorsitzenden. Sie hat in schriftlicher
Form zu erfolgen. Die Ladungsfrist soll mindestens zwei Wochen
betragen. Die Einladung erfolgt rechtzeitig, wenn sie wenigstens 15
Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung zur Post gegeben wird. In
dringenden Fällen, insbesondere bei außerordentlichen
Mitgliederversammlungen kann diese Frist unter Angabe der Gründe
bis auf 5 Tage abgekürzt werden.
(4)
Der Mitgliederversammlung obliegt es:
a)
die Mitglieder des Vorstandes in getrennten Wahlgängen zu
wählen. Auf Antrag ist geheime Abstimmung durchzuführen,
b) den Rechenschaftsbericht
(Jahresrechnung und Geschäftsbericht) des geschäftsführenden
Vorsitzenden entgegenzunehmen und sich dazu zu äußern,
c) den Vorstand zu entlasten,
d) sich Auskünfte über
die weitere Arbeit des Vereins geben zu lassen und Anregungen zu
ihrer Gestaltung zu geben,
e) über Angelegenheiten, die
der Vorstand der Mitgliederversammlung zuweist, zu beschließen,
und
f) Beschlüsse über
Vermögensausgaben zu fassen, soweit sie nicht die zur
Durchführung der Vereinsgeschäfte notwendigen Ausgaben
betreffen.
§ 9
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1)
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder; jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(2)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(3)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefaßt, sofern die Satzung keine gegenteiligen
Bestimmungen enthält.
(4)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und Schriftführer
unterschrieben ist.
§
10 Vereinsvermögen
(1)
Alle Mittel dürfen nur zweckgebunden verwendet werden. Die
Geschäftskosten des Vereins müssen ausschließlich aus
dem Beitragsaufkommen bestritten werden.
(2)
Der Verein verzichtet auf die Erzielung von Gewinnen für seine
Mitglieder. Gewinne, die aus der Anlegung des Vereinsvermögens
erwachsen, werden ausschließlich für die Ziele des Vereins
verwendet. Die Mitglieder des Vereins und die Mitglieder des
Vorstandes haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins
oder die Erträgnisse des Vermögens, auch dürfen ihnen
keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden.
(3)
Alle Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich; es gibt nur ein Recht
auf Ersatz von Baraufwendungen. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4)
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen
nach Tilgung aller Verbindlichkeiten an die Evangelische
Kirchengemeinde Essen-Kray, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, kirchenmusikalische Zwecke zu verwenden
hat.
§
11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Über
Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
beschließt die Mitgliederversammlung. Für die Beschlüsse
ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder
erforderlich. Ein Beschluß über die Änderung der
Grundlagen und Zielsetzung des Vereins (§ 2) bewirkt die
gleichzeitige Auflösung des Vereins.
§
12 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste
Geschäftsjahr läuft bis zum 31. Dezember 1995.
Essen,
den 23. Februar 1995
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